§ 469 HGB – Sammellagerung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
(1)Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.
(2)Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.
(3)Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
Rechtsprechung zu § 469 HGB
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2018-03-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 467Lagervertrag
- § 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475fEinwendungen