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§ 472 HGB – Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

(1)Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2)Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

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Rechtsprechung zu § 472 HGB

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2014-05-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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