§ 472 HGB – Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
(1)Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2)Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Rechtsprechung zu § 472 HGB
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2014-05-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 467Lagervertrag
- § 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469Sammellagerung
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475fEinwendungen
- § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins
- § 475hAbweichende Vereinbarungen