§ 475f HGB – Einwendungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 469Sammellagerung
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins
- § 475hAbweichende Vereinbarungen