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Europaius

§ 470 HGB – Empfang des Gutes

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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