§ 467 HGB – Lagervertrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
(1)Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
(2)Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 467 HGB
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2023-03-23
2018-09-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469Sammellagerung
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation