§ 475 HGB – Haftung für Verlust oder Beschädigung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
Rechtsprechung zu § 475 HGB
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2025-02-20
2023-03-23
2021-02-04
2018-09-20
2014-05-08
2014-03-19
2013-04-11
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 467Lagervertrag
- § 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469Sammellagerung
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475fEinwendungen
- § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins
- § 475hAbweichende Vereinbarungen