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§ 475 HGB – Haftung für Verlust oder Beschädigung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

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Rechtsprechung zu § 475 HGB

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2025-02-20
2023-03-23
2021-02-04
2018-09-20
2014-05-08
2014-03-19
2013-04-11

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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