§ 475g HGB – Traditionswirkung des Lagerscheins
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 470Empfang des Gutes
- § 471Erhaltung des Gutes
- § 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473Dauer der Lagerung
- § 474Aufwendungsersatz
- § 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475aVerjährung
- § 475bPfandrecht des Lagerhalters
- § 475cLagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- § 475fEinwendungen
- § 475hAbweichende Vereinbarungen