§ 59 HGB – Dienstleistung und Vergütung des Handlungsgehilfen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Rechtsprechung zu § 59 HGB
8
2024-02-21
2021-11-25
2014-04-30
2012-10-17
2012-02-16
2012-02-16
2012-02-16
2012-02-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 64Fälligkeit des Gehalts
- § 65
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74aGrenzen des Wettbewerbverbots
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 74cAnrechnung anderweiten Erwerbs
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung