§ 74a HGB – Grenzen des Wettbewerbverbots
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift
(1)Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2)Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
(3)Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Rechtsprechung zu § 74a HGB
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2022-08-25
2021-12-16
2018-12-19
2017-03-22
2015-07-07
2014-04-30
2014-01-15
2013-12-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 59Dienstleistung und Vergütung des Handlungsgehilfen
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 64Fälligkeit des Gehalts
- § 65
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 74cAnrechnung anderweiten Erwerbs
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung
- § 75aVerzicht auf das Wettbewerbverbot
- § 75b
- § 75cVertragsstrafe des Handlungsgehilfen
- § 75dUnabdingbarkeit der Vorschriften zugunsten des Handlungsgehilfen
- § 75e
- § 75f
- § 75gVertretungsbefugnis vermittelnder Handlungsgehilfen
- § 75hGenehmigung bei fehlender Vertretungsmacht des Handlungsgehilfen
- § 82aWettbewerbsverbot für Volontäre