§ 65 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 65 HGB
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2024-06-12
2020-06-25
2020-06-25
2020-06-25
2017-12-14
2017-12-14
2017-09-28
2015-01-21
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 59Dienstleistung und Vergütung des Handlungsgehilfen
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 64Fälligkeit des Gehalts
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74aGrenzen des Wettbewerbverbots
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 74cAnrechnung anderweiten Erwerbs
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung
- § 75aVerzicht auf das Wettbewerbverbot
- § 75b
- § 75cVertragsstrafe des Handlungsgehilfen
- § 75dUnabdingbarkeit der Vorschriften zugunsten des Handlungsgehilfen
- § 75e
- § 75f