§ 74c HGB – Anrechnung anderweiten Erwerbs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
(2)Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 74c HGB
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2025-03-27
2021-12-16
2020-05-27
2019-02-27
2018-12-19
2018-01-31
2016-09-15
2016-09-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 59Dienstleistung und Vergütung des Handlungsgehilfen
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 64Fälligkeit des Gehalts
- § 65
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74aGrenzen des Wettbewerbverbots
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung
- § 75aVerzicht auf das Wettbewerbverbot
- § 75b
- § 75cVertragsstrafe des Handlungsgehilfen
- § 75dUnabdingbarkeit der Vorschriften zugunsten des Handlungsgehilfen
- § 75e
- § 75f
- § 75gVertretungsbefugnis vermittelnder Handlungsgehilfen
- § 75hGenehmigung bei fehlender Vertretungsmacht des Handlungsgehilfen
- § 82aWettbewerbsverbot für Volontäre
- § 83Nichtkaufmännische Dienste im Handelsgewerbe