§ 64 HGB – Fälligkeit des Gehalts
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 64 HGB
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2019-08-06
2013-02-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 59Dienstleistung und Vergütung des Handlungsgehilfen
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 65
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74aGrenzen des Wettbewerbverbots
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 74cAnrechnung anderweiten Erwerbs
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung
- § 75aVerzicht auf das Wettbewerbverbot
- § 75b
- § 75cVertragsstrafe des Handlungsgehilfen
- § 75dUnabdingbarkeit der Vorschriften zugunsten des Handlungsgehilfen
- § 75e