§ 85 HGB – Anspruch auf Vertragsurkunde
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 85 HGB
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2010-09-23
2010-09-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Begriff des Handelsvertreters
- § 86Pflichten des Handelsvertreters
- § 86aUnterstützungspflichten des Unternehmers
- § 86bDelkredereprovision des Handelsvertreters
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87bBerechnung der Provision
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund