§ 88a HGB – Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
(2)Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Begriff des Handelsvertreters
- § 85Anspruch auf Vertragsurkunde
- § 86Pflichten des Handelsvertreters
- § 86aUnterstützungspflichten des Unternehmers
- § 86bDelkredereprovision des Handelsvertreters
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87bBerechnung der Provision
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters
- § 90aNachvertragliche Wettbewerbsabrede
- § 91Vollmachtvermutung des Handelsvertreters
- § 91aGenehmigungsfiktion bei fehlender Vertretungsmacht des Handelsvertreters
- § 92Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
- § 92a
- § 92bHandelsvertreter im Nebenberuf
- § 92cAbweichende Vereinbarung bei Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebiets