§ 86 HGB – Pflichten des Handelsvertreters
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2)Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3)Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4)Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 86 HGB
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2019-04-03
2016-05-12
2015-06-09
2014-10-16
2014-09-16
2013-11-06
2013-09-26
2013-07-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Begriff des Handelsvertreters
- § 85Anspruch auf Vertragsurkunde
- § 86aUnterstützungspflichten des Unternehmers
- § 86bDelkredereprovision des Handelsvertreters
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87bBerechnung der Provision
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters