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§ 87d HGB – Ersatz von Aufwendungen des Handelsvertreters

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

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Rechtsprechung zu § 87d HGB

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2018-08-29
2018-04-26
2016-11-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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