§ 89a HGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2)Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 89a HGB
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2023-01-19
2016-05-12
2016-04-21
2015-08-13
2011-06-29
2011-02-16
2010-11-10
2010-04-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 85Anspruch auf Vertragsurkunde
- § 86Pflichten des Handelsvertreters
- § 86aUnterstützungspflichten des Unternehmers
- § 86bDelkredereprovision des Handelsvertreters
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87bBerechnung der Provision
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters
- § 90aNachvertragliche Wettbewerbsabrede
- § 91Vollmachtvermutung des Handelsvertreters
- § 91aGenehmigungsfiktion bei fehlender Vertretungsmacht des Handelsvertreters
- § 92Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
- § 92a
- § 92bHandelsvertreter im Nebenberuf
- § 92cAbweichende Vereinbarung bei Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebiets