§ 86a HGB – Unterstützungspflichten des Unternehmers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2)Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3)Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 86a HGB
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2016-11-17
2011-05-04
2011-05-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Begriff des Handelsvertreters
- § 85Anspruch auf Vertragsurkunde
- § 86Pflichten des Handelsvertreters
- § 86bDelkredereprovision des Handelsvertreters
- § 87Provisionsanspruch des Handelsvertreters
- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 87bBerechnung der Provision
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters