§ 92a HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter
(1)Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2)Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
Rechtsprechung zu § 92a HGB
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2020-11-03
2017-06-09
2015-10-21
2015-02-04
2014-10-16
2013-07-18
2013-07-18
2012-02-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 87cAbrechnung und Buchauszug
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters
- § 90aNachvertragliche Wettbewerbsabrede
- § 91Vollmachtvermutung des Handelsvertreters
- § 91aGenehmigungsfiktion bei fehlender Vertretungsmacht des Handelsvertreters
- § 92Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
- § 92bHandelsvertreter im Nebenberuf
- § 92cAbweichende Vereinbarung bei Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebiets