§ 92b HGB – Handelsvertreter im Nebenberuf
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
(2)Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat.
(3)Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
(4)Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.
Rechtsprechung zu § 92b HGB
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2013-03-21
2011-11-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 87aEntstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 87dErsatz von Aufwendungen des Handelsvertreters
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters
- § 90aNachvertragliche Wettbewerbsabrede
- § 91Vollmachtvermutung des Handelsvertreters
- § 91aGenehmigungsfiktion bei fehlender Vertretungsmacht des Handelsvertreters
- § 92Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
- § 92a
- § 92cAbweichende Vereinbarung bei Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebiets