§ 92c HGB – Abweichende Vereinbarung bei Tätigkeit außerhalb des Vertragsgebiets
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter · nichtamtliche Überschrift
(1)Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2)Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Rechtsprechung zu § 92c HGB
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2016-02-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 88
- § 88aZurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters
- § 89Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen
- § 89aFristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 89bAusgleichsanspruch des Handelsvertreters
- § 90Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters
- § 90aNachvertragliche Wettbewerbsabrede
- § 91Vollmachtvermutung des Handelsvertreters
- § 91aGenehmigungsfiktion bei fehlender Vertretungsmacht des Handelsvertreters
- § 92Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter
- § 92a
- § 92bHandelsvertreter im Nebenberuf