§ 93 HGB – Begriff des Handelsmaklers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
(1)Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.
(2)Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3)Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Rechtsprechung zu § 93 HGB
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2018-05-09
2018-04-26
2018-04-24
2016-01-14
2015-09-30
2014-07-03
2014-02-27
2013-01-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 96Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 99Zahlung des Maklerlohns
- § 100Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
- § 104Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht