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§ 114 StGB – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1)Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)§ 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)§ 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

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Rechtsprechung zu § 114 StGB

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2025-05-22
2025-04-08
2024-01-31

Verweise in dieser Vorschrift

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