§ 125 StGB – Landfriedensbruch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1)Wer sich an 1.Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2.Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 125 StGB
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2026-02-12
2025-12-17
2025-09-04
2024-11-14
2024-06-04
2024-03-27
2023-09-13
2022-12-01
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 113Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung