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§ 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1)Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2)Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 111 StGB

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2025-12-09
2024-01-10

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