§ 192a StGB – Verhetzende Beleidigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 185Beleidigung
- § 186Üble Nachrede
- § 187Verleumdung
- § 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und…
- § 189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191
- § 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 193Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194Strafantrag
- § 199Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200Bekanntgabe der Verurteilung