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§ 185 StGB – Beleidigung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung

Kurz erklärt

§ 185 StGB stellt die Beleidigung unter Strafe und sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Erfolgt die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 185 StGB

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2025-12-09

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