§ 185 StGB – Beleidigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
Kurz erklärt
§ 185 StGB stellt die Beleidigung unter Strafe und sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Erfolgt die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 185 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und…
- § 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 186Üble Nachrede
- § 187Verleumdung
- § 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und…
- § 189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191
- § 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192aVerhetzende Beleidigung
- § 193Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194Strafantrag
- § 199Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200Bekanntgabe der Verurteilung