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§ 199 StGB – Wechselseitig begangene Beleidigungen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

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Rechtsprechung zu § 199 StGB

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2023-09-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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