§ 199 StGB – Wechselseitig begangene Beleidigungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Rechtsprechung zu § 199 StGB
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2023-09-22
2017-11-14
2015-09-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 185Beleidigung
- § 186Üble Nachrede
- § 187Verleumdung
- § 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und…
- § 189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191
- § 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192aVerhetzende Beleidigung
- § 193Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194Strafantrag
- § 200Bekanntgabe der Verurteilung