§ 193 StGB – Wahrnehmung berechtigter Interessen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 193 StGB
51
2026-05-12
2026-02-24
2026-02-24
2025-12-11
2025-07-08
2024-11-19
2024-03-12
2023-11-29
Verweise in dieser Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 185Beleidigung
- § 186Üble Nachrede
- § 187Verleumdung
- § 188Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und…
- § 189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191
- § 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192aVerhetzende Beleidigung
- § 194Strafantrag
- § 199Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200Bekanntgabe der Verurteilung