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§ 303a StGB – Datenveränderung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung

(1)Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 303a StGB

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2021-04-08
2015-07-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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