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§ 22 StGB – Begriffsbestimmung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Zweiter Titel – Versuch

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

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Rechtsprechung zu § 22 StGB

650
2026-03-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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