§ 24 StGB – Rücktritt
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Zweiter Titel – Versuch
Kurz erklärt
§ 24 StGB regelt, dass wegen Versuchs nicht bestraft wird, wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung der Tat verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, bleibt er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht. Sind mehrere an der Tat beteiligt, bleibt derjenige straflos, der freiwillig die Vollendung verhindert. Genügen kann auch hier sein freiwilliges, ernsthaftes Bemühen, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.