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§ 24 StGB – Rücktritt

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Zweiter Titel – Versuch

Kurz erklärt

§ 24 StGB regelt, dass wegen Versuchs nicht bestraft wird, wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung der Tat verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, bleibt er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht. Sind mehrere an der Tat beteiligt, bleibt derjenige straflos, der freiwillig die Vollendung verhindert. Genügen kann auch hier sein freiwilliges, ernsthaftes Bemühen, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2)Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

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Rechtsprechung zu § 24 StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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