§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Zweiter Titel – Versuch
Kurz erklärt
§ 23 StGB regelt, wann der Versuch einer Straftat strafbar ist. Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Das Gericht kann den Versuch milder bestrafen als die vollendete Tat. Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass sein Vorgehen wegen der Art des Gegenstands oder des verwendeten Mittels gar nicht zur Vollendung führen konnte, kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach eigenem Ermessen mildern.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2)Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3)Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Rechtsprechung zu § 23 StGB
479
2026-02-26
2026-01-15
2026-01-14
2025-12-17
2025-12-10
2025-12-08
2025-11-27
2025-11-18
Verweise in dieser Vorschrift
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