§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
Kurz erklärt
§ 21 StGB erlaubt eine Strafmilderung, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 genannten Gründe erheblich vermindert war. Die Milderung ist nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist der Zustand des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Rechtsprechung zu § 21 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen