§ 264a StGB – Kapitalanlagebetrug
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
Kurz erklärt
§ 264a StGB stellt unter Strafe, wer beim Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Gewinnbeteiligungsanteilen eines Unternehmens, oder beim Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Angaben müssen für die Erwerbs- oder Erhöhungsentscheidung erheblich sein. Die Vorschrift gilt entsprechend für Anteile an Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung verwaltet. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Straffrei bleibt, wer freiwillig verhindert, dass die Leistung erbracht wird, oder sich bei unterbliebener Leistung freiwillig und ernsthaft darum bemüht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 264a StGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Betrug
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 265Versicherungsmißbrauch
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 265bKreditbetrug
- § 265cSportwettbetrug
- § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen…
- § 266Untreue
- § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten