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§ 264a StGB – Kapitalanlagebetrug

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

Kurz erklärt

§ 264a StGB stellt unter Strafe, wer beim Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Gewinnbeteiligungsanteilen eines Unternehmens, oder beim Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Angaben müssen für die Erwerbs- oder Erhöhungsentscheidung erheblich sein. Die Vorschrift gilt entsprechend für Anteile an Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung verwaltet. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Straffrei bleibt, wer freiwillig verhindert, dass die Leistung erbracht wird, oder sich bei unterbliebener Leistung freiwillig und ernsthaft darum bemüht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer im Zusammenhang mit
1.dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3)Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 264a StGB

68
2024-06-27
2023-11-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.