Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 263 StGB – Betrug

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

Kurz erklärt

§ 263 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen schädigt, indem er durch Vorspiegeln falscher oder Entstellen bzw. Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, großem Vermögensverlust, wirtschaftlicher Not des Opfers, Amtsmissbrauch oder vorgetäuschtem Versicherungsfall nach Brandlegung, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bandenmäßiger, gewerbsmäßiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4)§ 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6)Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7)(weggefallen)

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 263 StGB

937
2026-04-22
2026-03-27
2026-03-24
2026-03-17

Verweise in dieser Vorschrift

7

Verweise auf diese Vorschrift

6

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.