§ 263 StGB – Betrug
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
Kurz erklärt
§ 263 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen schädigt, indem er durch Vorspiegeln falscher oder Entstellen bzw. Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, großem Vermögensverlust, wirtschaftlicher Not des Opfers, Amtsmissbrauch oder vorgetäuschtem Versicherungsfall nach Brandlegung, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bandenmäßiger, gewerbsmäßiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 263 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 264Subventionsbetrug
- § 267Urkundenfälschung
- § 269Fälschung beweiserheblicher Daten
Verweise auf diese Vorschrift
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 265Versicherungsmißbrauch
- § 266Untreue
- § 267Urkundenfälschung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 264aKapitalanlagebetrug
- § 265Versicherungsmißbrauch
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 265bKreditbetrug
- § 265cSportwettbetrug
- § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen…
- § 266Untreue
- § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten