§ 266b StGB – Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
(1)Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)§ 248a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 266b StGB
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2017-04-27
2015-06-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Betrug
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
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- § 265bKreditbetrug
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- § 266Untreue
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