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§ 263a StGB – Computerbetrug

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

Kurz erklärt

§ 263a StGB stellt Computerbetrug unter Strafe: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, unrichtige oder unvollständige Daten, unbefugte Datenverwendung oder sonstige unbefugte Einwirkung beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch Vorbereitungshandlungen sind strafbar: Wer dafür bestimmte Computerprogramme oder geeignete Passwörter bzw. Sicherungscodes herstellt, sich verschafft, feilhält, verwahrt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)§ 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3)Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 1.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 263a StGB

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2025-06-25

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