§ 263a StGB – Computerbetrug
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
Kurz erklärt
§ 263a StGB stellt Computerbetrug unter Strafe: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, unrichtige oder unvollständige Daten, unbefugte Datenverwendung oder sonstige unbefugte Einwirkung beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch Vorbereitungshandlungen sind strafbar: Wer dafür bestimmte Computerprogramme oder geeignete Passwörter bzw. Sicherungscodes herstellt, sich verschafft, feilhält, verwahrt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 263a StGB
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Betrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 264aKapitalanlagebetrug
- § 265Versicherungsmißbrauch
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 265bKreditbetrug
- § 265cSportwettbetrug
- § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen…
- § 266Untreue
- § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten