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§ 266 StGB – Untreue

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

Kurz erklärt

§ 266 StGB stellt die Untreue unter Strafe. Wer eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, macht sich strafbar. Ebenso wird bestraft, wer eine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Voraussetzung ist jeweils, dass dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, ein Nachteil entsteht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Bestimmte Vorschriften gelten entsprechend.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 266 StGB

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2025-06-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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