§ 266 StGB – Untreue
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
Kurz erklärt
§ 266 StGB stellt die Untreue unter Strafe. Wer eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, macht sich strafbar. Ebenso wird bestraft, wer eine ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Voraussetzung ist jeweils, dass dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, ein Nachteil entsteht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Bestimmte Vorschriften gelten entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 266 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 263Betrug
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Betrug
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 264aKapitalanlagebetrug
- § 265Versicherungsmißbrauch
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 265bKreditbetrug
- § 265cSportwettbetrug
- § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen…
- § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten