§ 265 StGB – Versicherungsmißbrauch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
(1)Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 265 StGB
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2022-06-28
2017-04-19
2015-01-13
2014-08-26
2014-07-24
2014-02-26
2012-06-06
2011-09-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 263Betrug
- § 263aComputerbetrug
- § 264Subventionsbetrug
- § 264aKapitalanlagebetrug
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 265bKreditbetrug
- § 265cSportwettbetrug
- § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen…
- § 266Untreue
- § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten