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§ 265 StGB – Versicherungsmißbrauch

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue

(1)Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 265 StGB

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2022-06-28
2014-08-26
2014-02-26
2011-09-21

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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