§ 306a StGB – Schwere Brandstiftung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Kurz erklärt
§ 306a StGB bestraft mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wer Gebäude, Schiffe, Hütten oder andere Räumlichkeiten, die Menschen zum Wohnen dienen, Kirchen oder andere der Religionsausübung dienende Gebäude, oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der sich dort üblicherweise Menschen aufhalten, in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Ebenso wird bestraft, wer bestimmte in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannte Sachen in Brand setzt oder zerstört und dadurch einen anderen Menschen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung aussetzt. In minder schweren Fällen reicht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 306a StGB
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306Brandstiftung
- § 306bBesonders schwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung