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§ 306a StGB – Schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Kurz erklärt

§ 306a StGB bestraft mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wer Gebäude, Schiffe, Hütten oder andere Räumlichkeiten, die Menschen zum Wohnen dienen, Kirchen oder andere der Religionsausübung dienende Gebäude, oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der sich dort üblicherweise Menschen aufhalten, in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Ebenso wird bestraft, wer bestimmte in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannte Sachen in Brand setzt oder zerstört und dadurch einen anderen Menschen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung aussetzt. In minder schweren Fällen reicht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3)In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Rechtsprechung zu § 306a StGB

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2024-07-03

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