§ 306 StGB – Brandstiftung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Kurz erklärt
§ 306 StGB stellt unter Strafe, fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Warenlager oder -vorräte, Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand zu setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Voraussetzung ist, dass die betroffene Sache einem anderen gehört. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 306 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 306aSchwere Brandstiftung
- § 306bBesonders schwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306aSchwere Brandstiftung
- § 306bBesonders schwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage