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§ 306 StGB – Brandstiftung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Kurz erklärt

§ 306 StGB stellt unter Strafe, fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Warenlager oder -vorräte, Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand zu setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Voraussetzung ist, dass die betroffene Sache einem anderen gehört. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer fremde 1.Gebäude oder Hütten, 2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3.Warenlager oder -vorräte, 4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5.Wälder, Heiden oder Moore oder
6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Rechtsprechung zu § 306 StGB

65
2025-04-02
2025-01-16

Verweise auf diese Vorschrift

12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.