§ 309 StGB – Mißbrauch ionisierender Strahlen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3)Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4)Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6)Wer in der Absicht,
1.die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2.nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3.ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 309 StGB
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2025-06-24
2022-11-10
2021-01-27
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 314aTätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306Brandstiftung
- § 306aSchwere Brandstiftung
- § 306bBesonders schwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314aTätige Reue
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr