§ 306b StGB – Besonders schwere Brandstiftung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2)Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1.einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Rechtsprechung zu § 306b StGB
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2024-11-05
2024-09-25
2024-09-11
2023-12-20
2023-08-29
2022-12-21
2022-11-14
2021-12-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306Brandstiftung
- § 306aSchwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung