Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 306b StGB – Besonders schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

(1)Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2)Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1.einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 306b StGB

41

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.