§ 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer zur Vorbereitung
2.einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
3.einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.einer Straftat nach § 309 Abs. 6Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Rechtsprechung zu § 310 StGB
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2026-02-17
2024-03-14
2021-01-27
2020-06-10
2020-05-27
2018-10-05
2016-10-13
2015-12-08
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 2Zeitliche Geltung
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
Verweise auf diese Vorschrift
7
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 314aTätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306Brandstiftung
- § 306aSchwere Brandstiftung
- § 306bBesonders schwere Brandstiftung
- § 306cBrandstiftung mit Todesfolge
- § 306dFahrlässige Brandstiftung
- § 306eTätige Reue
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314aTätige Reue
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung