§ 324 StGB – Gewässerverunreinigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
(1)Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 324 StGB
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2016-04-20
2013-06-30
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 324aBodenverunreinigung
- § 325Luftverunreinigung
- § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330bTätige Reue
- § 330cEinziehung
- § 330dBegriffsbestimmungen