§ 330a StGB – Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
(1)Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4)Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330bTätige Reue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 324Gewässerverunreinigung
- § 324aBodenverunreinigung
- § 325Luftverunreinigung
- § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330bTätige Reue
- § 330cEinziehung
- § 330dBegriffsbestimmungen