§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
(1)Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Rechtsprechung zu § 323c StGB
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2025-10-07
2025-07-01
2025-05-15
2024-12-17
2024-06-12
2024-01-23
2023-08-02
2022-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht
- § 322Einziehung
- § 323
- § 323aVollrausch
- § 323bGefährdung einer Entziehungskur