§ 330b StGB – Tätige Reue
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
(1)Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2)Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 324Gewässerverunreinigung
- § 324aBodenverunreinigung
- § 325Luftverunreinigung
- § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330cEinziehung
- § 330dBegriffsbestimmungen