§ 330c StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 330c StGB
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2013-05-14
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 324Gewässerverunreinigung
- § 324aBodenverunreinigung
- § 325Luftverunreinigung
- § 325aVerursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330aSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330bTätige Reue
- § 330dBegriffsbestimmungen